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Arbeitmedizinische Betreuung

wird selten ... bei uns.

Die arbeitsmedizinische Betreuung ist nicht “nur” gesetzlich vorgeschrieben (siehe Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsschutzgesetz), sondern ist schon heute (und in Zukunft aufgrund der Bevölkerungsentwicklung eher zunehmend) ein wesentlicher Faktor in der betrieblichen Entwicklung. Der erhoffte positive Einfluß auf die Firmenentwicklung ist aber nur dann möglich, wenn alle mit der betrieblichen Sicherheits- und Gesundheitsförderung beschäftigten Personen an einem Strang ziehen. Die sogenannte Firmenphilosophie muß dazu die Verbundenheit der Firmenziele: Arbeitszufriedenheit, Leistungsfähigkeit, Arbeitsqualität, Firmenerfolg in einem gebührenden Rahmen berücksichtigen.
Auch und gerade in Klein - und Mittelbetrieben!

Aufgaben

- Betriebsärzte sind nach Art des Betriebes und Anzahl der Beschäftigten zu bestellen.
- Betriebsärzte beraten den Arbeitgeber in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.
- Sie untersuchen Beschäftigte und beraten sie arbeitsmedizinisch.
- In der Anwendung der arbeitsmedizinischen Fachkunde sind Betriebsärzte nicht an Weisungen des Arbeitgebers gebunden und sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
- Sie sind verpflichtet den Beschäftigten auf Wunsch die Ergebnisse arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen.
- Der Betriebsrat ist bei der Bestellung von Betriebsärzten zu beteiligen.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet Ersthelfer in erforderlichem Umfang zu benennen, auszubilden und auszurüsten.
- Alle im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes tätigen Personen sind zur Zusammenarbeit, u.a. im Arbeitsschutzausschuss, aufgefordert.

Tätigkeitsbereich

zum Thema Ergonomie

Der Tätigkeitsbereich des Betriebsarztes wird dabei staatlicherseits durch das nunmehr 30 Jahre alte Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG 1973) definiert. Dieser soll den Arbeitgeber bei allen Fragen der Sicherheit, des Gesundheitsschutes, der Ergonomie beraten. Weiterhin soll er Arbeitnehmer im Hinblick auf Ihre beruflichen Belastungen untersuchen und auch hier beratend entsprechend den o.g. Punkten wirken. Die beruflichen Belastungen der Beschäftigten kann er natürlich nur richtig beurteilen, wenn er die Arbeitsplätze kennt. Also sind Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigungen wichtige Betätigungsfelder, insbesondere auch deswegen, weil er bei Mängeln des Materials, der Maschinen (soweit von ihm erkennbar) der Handhabung, der Arbeitsorganisation oder Ergonomie oder sonstiger Auffälligkeiten an entsprechender Stelle auf Beseitigung hinwirken muß. Dabei ist allerdings erwähnenswert, daß das Gesetz hier schlußendlich allein dem Arbeitgeber die Entscheidung ( und damit auch die Verantwortung ) überläßt. Weiterhin ist zu bedenken, daß auch hier weitgehend die ärztliche Schweigepflicht gilt. Die allgemeinen Pflichten des Betriebsarztes finden Sie im Arbeitssicherheitsgesetz.