Grenzwerte für Gefahrstoffe am Arbeitsplatz?
Der Arbeitgeber hat die Belastung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe durch Messung oder andere geeignete Methoden zu ermitteln. Stoffgrenzwerte bilden damit eine wichtige Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Sie ermöglichen außerdem die Kontrolle der Wirksamkeit von durchgeführten Schutzmaßnahmen.
Mit Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung (2005) wurde der „Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)“ zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz eingeführt.
Der AGW ist ein Luftgrenzwert. Er gibt die durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz an, die nicht überschritten werden darf. Der AGW gibt an, bei welcher Konzentration akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Er ist die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem gegenwärtigen Stand der Kenntnis auch bei wiederholter und langfristiger, in der Regel täglich achtstündiger Exposition, jedoch bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Schichtbetrieb 42 Stunden) im Allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
Voraussetzung für die Aufstellung eines AGW sind ausreichende toxikologische und/oder arbeitsmedizinische bzw. industriehygienische Erfahrungen beim Umgang mit dem Stoff. Erfahrungen bei Menschen haben bei der Beurteilung grundsätzlich Vorrang vor Tierversuchen. Maßgebend sind dabei wissenschaftlich fundierte Kriterien des Gesundheitsschutzes, nicht die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Realisation in der Praxis
Bereits vor der Einführung des Arbeitsplatzgrenzwertes gab es Grenzwerte im Arbeitsschutz. Die früheren MAK-Werte erfüllen nach ihrer Definition die Bedingungen, die an Arbeitsplatzgrenzwerte gestellt werden und gelten (als AGW) damit auch weiterhin. Dagegen entsprechen die Luftgrenzwerte für die krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe (TRK-Werte) nicht dieser Definition und gelten damit in Zukunft nicht mehr als Grenzwerte.
Für ca. 350 Gefahrstoffe bestehen derzeit Arbeitsplatzgrenzwerte.
Die Einhaltung der AGW können durch Messungen der Konzentration der jeweiligen Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz überwacht werden. Werden Messungen durchgeführt, muss die Messstelle über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Es ist davon auszugehen, dass dies der Fall ist, wenn eine akkreditierte Messstelle beauftragt wird. Die Länder regeln einvernehmlich das Verfahren zur Anerkennung. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt die anerkannten Messstellen im Bundesarbeitsblatt bekannt.
Die Vorgehensweise bei der Ermittlung und Beurteilung der Gesamtwirkung gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist in der TRGS 402 „Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz“ festgelegt.
Danach sind die Messungen so zu planen, dass eine Bestimmung des Mittelwertes der Konzentration des Gefahrstoffs über einen vorgegebenen Beurteilungszeitraum möglich ist. Soweit die besondere Wirkungsweise es erfordert, sind auch kurzzeitige Konzentrationsspitzen zu erfassen bzw. ihre Häufigkeit zu ermitteln. Die Probenahme soll möglichst personengetragen, falls stationär in Atemhöhe und in unmittelbarer Nähe der Beschäftigten erfolgen.
Zusammen mit dem AGW wurde der Biologische Grenzwert (BGW) eingeführt. Der BGW ist ein Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seiner Metaboliten oder einer durch den Schadstoff oder seiner Metaboliten verursachten Veränderung biochemischer Parameter in biologischem Material, bei dem im allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. Die bisherigen Grenzwerte - die BAT-Werte - entsprechen in ihrer Definition den neuen BGW-Werten.
Lärmexposition und Gehörschutz
Die neue EG RL 2003/10/EG „Lärm“ vom 06.02.2003 gibt neben Auslösewerten auch Expositionsgrenzwerte vor:
Untere Auslösewerte 80 dB(A) / 135 dB(Cpeak)
Obere Auslösewerte 85 dB(A) / 137 dB(Cpeak)
Expositionsgrenzwerte 87 dB(A) / 140 dB(Cpeak)
Die Auslösewerte sind ähnlich wie die bisherigen Grenzwerte zu betrachten und beziehen sich auf die gemessenen Schallpegel am Arbeitsplatz. Das Schutzniveau ist um ca. 5dB abgesenkt, so wird jetzt z.B. das Tragen von Gehörschutz ab 85dB(A) verbindlich vorgeschrieben.
Bei der Einhaltung von Expositionsgrenzwerten sind die gemessenen Schallpegel am Arbeitsplatz nur ein Hilfsmittel zur Ermittlung der tatsächlichen Exposition.
Um die tatsächliche Exposition zu ermitteln müssen zusätzlich zum Schallpegel am Arbeitsplatz
1. der tatsächliche Tragezeitanteil pro Schicht u n d
2. der tatsächliche Dämmwert des Gehörschutzes
berücksichtigt werden. Der tatsächliche Trageanteil pro Schicht in der Praxis
wird auf ca. 50-90% der Schichtzeit geschätzt.
Die hierbei erzielbare Schutzwirkung beträgt bei konstantem Arbeitsplatzpegel
-maximal 3dB bei 50% Trageanteil
-maximal 6dB bei 75% Trageanteil
-maximal 10dB bei 90%Trageanteil
fast unabhängig davon, welcher Gehörschutz benutzt wird.
Erst bei Tragezeiten deutlich über 90% und entsprechend gutem Gehörschutz können durch Gehörschutz Expositionsminderungen über 10dB erzielt werden.
Der tatsächliche Dämmwert von Gehörschutz kann zudem erheblich von dem bei der Baumusterprüfung ermittelten Wert abweichen, wenn der Gehörschutz nicht
richtig eingesetzt wird (siehe BGR 194 Einsatz von Gehörschutz).
Es muss in Zukunft mehr Wert auf die Auswahl und die korrekte Trageweise von Gehörschutz gelegt werden.
Messungen
Erfassung der wesentlichen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz relevanten Messgrössen wie z.B.:
Messung der BAT (biologische Arbeitsplatztoleranzwerte).
Als Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert (BAT-Wert) wird die maximal zulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes im Blut, Blutplasma, Harn oder der Atemluft des Menschen beschrieben, bei dem nach aktuellem Wissen die Gesundheit des Menschen nicht geschädigt wird.
Messung der Lärmbelastung in dB(A)
Ziel der umfangreichen Vorschriften und Gesetze zum Lärmschutz im Arbeitsbereich ist es, jegliche Art einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Unfallgefährdung zu vermeiden. Hierzu ist es natürlich erforderlich, dass die genauen Geräuschemissionen bzw. Geräuschimmissionen bekannt sind. Zu diesem Zweck bieten wir die fachmännische Durchführung von Lärmmessungen sowie spezielle Beratungen zum Thema Lärm an.
Die durchgeführten Messungen sind in erster Linie orientierend.